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Urheberrechtsverletzungen im Internet – Es kann fast jeden treffen

Das Internet ist aus unserem Leben nicht mehr wegzudenken. Ob Einkäufe, Bankgeschäfte oder Soziale Medien. Nahezu jeder, der zwischen 15 und 40 Jahre alt ist, nutzt zum Einkaufen oder Kommunizieren elektronische Medien. Insbesondere bei Schülern sind Fragen wie: „Wie viele Freunde hast Du auf Facebook“ oder „hast Du schon dieses Musikstück oder jenen Film downgeloadet ?“ der Renner. Oftmals sind die Eltern, die die elektronischen Medien nicht so intensiv nutzen, mit den Handlungen ihrer Kinder in der digitalen Welt nicht vertraut oder verstehen nicht, was ihre Kinder mit dem Computer oder dem Smartphone tun.
Dieser Artikel soll über Gefahren bei allzu sorglosen Umgang mit dem Internet und die daraus resultierenden Konsequenzen aufklären.

Nutzung von Musik- und Filmtauschbörsen (Peer-to-peer-Netzwerke)
Mit der Verbreitung des Internets kamen sehr schnell auch so genannte Peer-to-peer-Netzwerke auf. Hierbei handelt es sich um Verbindungen von einzelnen Computern über das Internet zum Austausch von Daten. Diese Netzwerke zeichnen sich dadurch aus, dass sich über spezielle Programme Computer auf der gesamten Welt miteinander verbinden lassen. Jeder der teilnehmenden Computer erlaubt den anderen Computern des Netzwerkes auf bestimmte Ordner Zugriff zu nehmen.




In Bezug auf die Verbreitung von Musik und Filmen bedeutet dies, dass wenn jemand einen bestimmten Song oder einen bestimmten Film auf dem freigegebenen Ordner seines Computers speichert, die gesamte Welt diesen Song von diesem Computer herunterladen kann.
Es ist für jeden nachvollziehbar, dass der Musik- und Filmindustrie durch die Entwicklung dieser Netzwerke ein riesengroßer Schaden entstanden ist, weil niemand mehr die Notwendigkeit des Kaufens von Filmen und Musik mehr sah.
Dennoch hat die Musik- und Filmindustrie zunächst wenig bis Nichts gegen diese Netzwerke unternommen. Immer mehr dieser Netzwerke entstanden und wurden immer populärer. Dies führte dazu, dass bei den heranwachsenden Generationen, die das Internet und damit auch Peer-to-peer-Netzwerke als absolut normal betrachteten, mehr und mehr der Eindruck entstand, das kostenlose Downloaden von Musik und Filmen über Peer-to-peer-Netzwerke sei absolut legal.
Dies ist jedoch ein Irrglaube. Sowohl die Künstler, aber auch die Musik- und Filmindustrie, die die Musik und die Filme vermarkten, besitzen Urheberrechte an Musik und Filmen. Die Rechte, die der Künstler, bzw. derjenige, der die Verwertungsrechte an der Kunst inne haben, sind im Urhebergesetz geregelt. Hier heißt es, dass der Inhaber von Urheberrechten gegen denjenigen, der dieses Urheberrecht widerrechtlich verletzt einen Schadenersatz- und Unterlassungsanspruch inne hat.
Nun könnte man sagen: „Das ist ja alles gut und schön, aber wie soll man mich erwischen, ich gebe nirgends meinen Namen an“ oder „ich nutze selbst keine Peer-to-peer-Netzwerke.“
Beide Aussagen greifen jedoch zu kurz.
Die Musik- und Filmindustrie hat inzwischen deutschlandweit mehrere Rechtsanwaltskanzleien damit beauftragt, gegen die Nutzer illegaler Musiktauschbörsen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Die Ermittlung des Anschlusses von dem aus über eine illegale Musiktauschbörse anderen Musik und Filme zur Verfügung gestellt werden ist heutzutage kein Problem mehr. Diese Ermittlung erfolgt in etwa so: Dem Computer bzw. dem Router über den in das Internet gegangen wird, wird eine so genannte IP-Adresse zugeordnet. Diese Zugangsdaten werden beim Telekommunikationsanbieter gespeichert. Über die IP-Adresse ist es dann möglich, nachzuvollziehen von welchem Telefonanschluss die Urheberrechtsverletzung begangen wurde.
Auf diese Weise kann die Musik- und Filmindustrie über die von ihr beauftragten Rechtsanwälte ermitteln, von welchen Telefonanschlüssen illegale Musiktauschbörsen genutzt werden. Ist der Telefonanschluss, von dem die Nutzung der illegalen Musiktauschbörse betrieben wurde, ermittelt, so erhält der Telefonanschlussinhaber Post von den beauftragten Rechtsanwälten. In der Post klären die Rechtsanwälte darüber auf, wann und unter welcher IP-Adresse welche Datei anderen zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurde. Sodann fordern die Rechtsanwälte, dass der Anschlussinhaber eine so genannte Unterlassungserklärung unterzeichnet, mit der er sich verpflichtet einen gleichen Verstoß nicht mehr zu begehen.
Darüber hinaus machen die beauftragten Rechtsanwälte einen Schadensersatzanspruch für die begangene und abgemahnte Urheberrechtsverletzung geltend. Dieser Schadensersatzanspruch kann je nach Anzahl der durch die Rechtsanwälte ermittelten Verstöße in die Zehntausend Euro gehen. Die Höhe des Anspruchs richtet sich u.a. danach, wie vielen Anderen es möglich gewesen wäre, die Datei über das Peer-to-peer-Netzwerk herunterzuladen. Wie oben erwähnt, wäre dies millionenfach möglich.
Grundsätzlich ist es so, dass diese Konsequenzen nachvollziehbar sind. Problematisch ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass derjenige, der abgemahnt wird und von dem Schadenersatz gefordert wird, oftmals gar nicht weiß, dass er diese Urheberrechtsverletzungen begangen hat.
Zum einen weiß der Benutzer einer illegalen Musiktauschbörse evtl. gar nicht, dass er die von ihm heruntergeladenen Dateien in einem zweiten Ordner automatisch allen anderen Nutzern der illegalen Musiktauschbörse zum Download zur Verfügung stellt. In diesem Fall kann man noch sagen, selbst Schuld. Wer illegal Musik herunterlädt und sich damit auf die Seite des Unrechts stellt, muss auch mit den Konsequenzen rechnen.
Schwerer wiegt jedoch, dass immer der Inhaber des Telefonanschlusses in Anspruch genommen wird, unabhängig davon, ob er die Urheberrechtsverletzung begangen hat, oder nicht. Dies bedeutet, unabhängig davon, ob vielleicht ein Anderer über den Internetanschluss die Urheberrechtsverletzung begangen hat, haftet der Anschlussinhaber für diese Verletzung. Man spricht von einer so genannten Störerhaftung.
Der Hintergrund ist, dass jeder für die Sicherheit seines eigenen Internetanschlusses verantwortlich ist. Wird über den Internetanschluss, eine Urheberrechtsverletzung begangen, so ist der Anschlussinhaber entweder fahrlässig mit den Anschlussdaten umgegangen und hat diese an nicht vertrauenswürdige Dritte herausgegeben, oder er hat seinen Internetanschluss nicht ausreichend gesichert.
Oftmals entsteht hier die Problematik, dass der Anschlussinhaber selbst überhaupt keine Kenntnisse über den Umgang mit Internet und Computern hat. Häufig sind es Kinder, die den Eltern erklären, dass ein Internetanschluss heutzutage notwendig ist und dann alleine den Internetanschluss nutzen, ohne dass die Eltern überhaupt wissen, was die Kinder tun. Umgekehrt haben die Kinder in Bezug auf die Nutzung von illegalen Musiktauschbörsen, wie oben gezeigt, zum großen Teil überhaupt nicht das Verständnis, dass dies illegal sein könnte.

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