News / Ratgeber / Eigene Veröffentlichungen

Rauchwarnmelder-Pflicht

Tagtäglich gibt es in Deutschland Brände. Brände in unterschiedlichsten Dimensionen, angefangen bei Kellerbränden, über Fettbrände, Zimmerbrände bis hin zu kompletten Wohnungsbränden. Bei diesen Bränden entstehen zum Teil nicht unerhebliche Sach- aber auch Personenschäden.

Dem sollen Rauchwarnmelder entgegenwirken, die die in der Wohnung befindlichen Personen durch Warntöne auf die Gefahr hinweisen.
Für Neubauten, die nach dem 01.11.2012 fertig gestellt worden, galt bereits die Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern. Für bestehende Immobilien galt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2015.
Damit müssen seit 01.01.2016 Rauchwarnmelder in allen Immobilien installiert werden. Dies gilt für alle Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, die auch als Rettungsweg dienen, also nach außen bzw. Richtung Treppenhaus führen. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung wird dies voraussichtlich auch für Durchgangszimmer gelten, die durchschritten werden müssen, um die Wohnung zu verlassen- hierzu wird man noch abwarten müssen, was die Gerichte entscheiden.
Dieser Artikel soll einen Überblick über die damit verbundenen rechtlichen Regelungen geben.




Dies gilt im Rahmen der Mietverhältnisse

Mieter müssen Anbringung dulden:
Vermieter sind den Mietern gegenüber verpflichtet, die Wohnräume mit den Meldern auszustatten. Korrespondierend sind die Mieter verpflichtet die Anbringung durch den Vermieter zu dulden. Dies gilt sogar dann, wenn sie ihre Wohnung schon mit eigenen Rauchwarnmeldern ausgestattet haben, wie der Bundesgerichtshofs kürzlich entschied (BGH VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14).
Die Verpflichtung des Mieters bei Betrieb der Melder
Die Mieter müssen während des Mietverhältnisses darauf achten, dass die Melder funktionieren. Die Geräte sind mit Kontrollleuchten und Warntönen ausgestattet, die die Kontrolle ermöglichen.
Die Kostentragung
Die Kosten für den Betrieb können Vermieter als neue Betriebskostenart an ihre Mieter weiterreichen. Kosten für Prüfung und Batterieaustausch können hierunter fallen. Über die Frage, ob Kosten für so bezeichnete „Wartungsverträge“ hierunter fallen kann man streiten, da die Geräte abgesehen von der bloßen Funktionskontrolle und dem Batterieaustausch „wartungsfrei“ sind. Kosten für die Anschaffung können mieterhöhend geltend gemacht werden, da der Einbau nach dem Bundesgerichtshof zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führt.

Rauchwarnmelderpflicht in der eigenen Imobilie

Kein Rauchmelder – im Ernstfall droht ein strafrechtliches Verfahren
Die Anbringung von Rauchwarnmeldern ist in § 44 Abs. 5 NBauO geregelt. Ein Verstoß gegen die Bauordnung kann im Brandfall ein strafrechtliches Verfahren nach sich ziehen, sollten durch Feuer und/oder Rauch Personen zu Schaden kommen.
Kein Rauchwarnmelder – Versicherung kann Leistung kürzen
Die Sicherheitsvorschriften sind Bestandteile in den Versicherungsbedingungen zu Wohngebäudeversicherungen und Hausratversicherungen. Mit diesen wird der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Obliegenheit (Pflicht) verpflichtet, sich an die gesetzlichen Bestimmungen am Standort des Objektes zu halten. Auch die Rauchwarnmelderpflicht gehört zu den gesetzlichen Bestimmungen, an die Sie sich halten müssen.
Tun Sie dies nicht, kann die Versicherung im Brandfall die Leistungen kürzen. 


<< ZURÜCK ZUR ÜBERSICHT