News / Ratgeber / Eigene Veröffentlichungen

Kein Anspruch auf Bezahlung von Raucherpausen

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 05.08.2015 (Az. 2 Sa 132/15) entschieden, dass Rauchern, die im Rahmen ihrer betrieblichen Arbeitszeiten „Raucherpausen“ einlegen grundsätzlich kein Anspruch auf Gehalt für diese Zeit zusteht.

Freilich setzt das Herausrechnen der Raucherpausen voraus, dass der Arbeitgeber in der Lage ist, den auf Raucherpausen entfallenden Zeitanteil konkret zu bestimmen. Dies setzt also die Erfassung der Arbeitszeit einschließlich des „Aus- und Einstempelns“ für Raucherpausen voraus.
Im vom Landesarbeitsgericht Nürnberg entschiedenen Fall klagte ein Angestellter den für Raucherpausen heraus gerechneten Restlohn ein. Für das Arbeitsverhältnis galt eine Betriebsvereinbarung, nach der im betreffenden Betrieb das Rauchen zum Schutz der Mietarbeiter nur noch in gesondert geschaffenen Raucherzonen gestattet war, so dass man zum Rauchen in jedem Falle seinen Arbeitsplatz verlassen musste. Bereits längere Zeit vor Abschluss der Betriebsvereinbarung hatten es sich die im Betrieb beschäftigten Raucher aber angewöhnt, ihren Arbeitsplatz zum Rauchen zu verlassen.




In der Betriebsvereinbarung war zudem festgelegt, dass sich Personen, die zum Rauchen den Arbeitsplatz verlassen für die Raucherpause aus- und einstempeln müssen. Fortan rechnete der Arbeitgeber die auf die Raucherpausen entfallenden Lohnanteile heraus, berücksichtigte diese also nicht als Arbeitszeit.

Hiermit war der klagende Arbeitnehmer nicht einverstanden. Er vertrat in dem Rechtsstreit die Auffassung, dass ihm Lohn auch für die Raucherpausen zustünde, da es auch vor der Betriebsvereinbarung bereits üblich gewesen sei zum Rauchen seinen Arbeitsplatz zu verlassen und stets der Lohn auch für diese Zeit mitgezahlt worden sei.

In der Tat können sich Arbeitnehmer in bestimmten rechtlichen Konstellationen für Vergütungsansprüche auf eine „betrieblichen Übung“ berufen. Eine betriebliche Übung ist für jeglichen Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis denkbar und kann auch durch Duldung des Arbeitgebers entstehen. Was das Rauchen während der Arbeitszeit angeht, verneinte das Landesarbeitsgericht die Annahme einer betrieblichen Übung aber. Zur Begründung führte das Gericht an, dass ein Raucher aus dem Verhalten des Arbeitgebers, Raucherpausen geduldet und nichts beim Lohn herausgerechnet zu haben nicht auf einen Verpflichtungswillen des Arbeitsgebers schließen könne für Raucherpausen Lohn zahlen zu wollen. Es habe wegen unterschiedlicher Zeitvolumen von Raucherpausen vorher auch keine gleichförmige Gewährung bezahlter Raucherpausen gegeben, da Dauer und Anzahl der Raucherpausen verschiedener Arbeitnehmer unterschiedlich gewesen seien. Die Situation sei vergleichbar wie bei der privaten Nutzung der betrieblichen Telefonanlagen, des E-Mail-Servers oder des Internets durch Mitarbeiter. Der klagende Raucher durfte daher nicht davon ausgehen, der Arbeitgeber werde ihm seine Raucherpausen „wie bisher“ weiterhin unter Fortzahlung der Vergütung gestatten. Hierfür spricht auch, dass es sich bei der Bezahlung der Raucherpausen nicht um materielle Zuwendungen handelt, die die wirtschaftliche Lage der Arbeitnehmer verbessern. Vielmehr erhalten die Raucher lediglich mehr freie Zeit. Schließlich sprechen auch die Ungleichbehandlung gegenüber den nicht rauchenden Angestellten sowie die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Gesundheitsschutz für seine Arbeitnehmer gegen die Annahme einer betrieblichen Übung.


<< ZURÜCK ZUR ÜBERSICHT